Satzungdfu


Satzung

"Deutsche Flugtippler-Union" (DFU)

 

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

a) Der Name des Vereins lautet: Deutsche Flugtippler-Union e. V. (DFU).

b) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Rothenfelde. Er ist im Vereinsregister unter der

    Register Nr.            eingetragen.

c) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Oktober bis 30. September des nachfolgenden

     Jahres. Es ist der Wettflugsaison angepasst.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist es

a)  alle interessierten Flugtipplersportler zusammenzuschließen und

     ihre sportlichen Belange gegenüber anderen Organisationen und der Öffentlichkeit

     vertreten,

b) verantwortlicher Träger des Leistungsgedanken zu sein und Vorsorge zu treffen,

     dass der Englische Flugtippler der ursprünglichen Leistungsidee entsprechend

     weiter erhalten bleibt und verbreitet wird,

c) National und International Flugwettstreite zu veranstalten und wirkungsvoll zu

    fördern,

d) Züchter zu animieren, dass der sportliche und züchterische Idealismus gewahrt

     bleibt,

e) unseren Mitgliedern mit Rat und Tat Unterstützung bei ihrer Sportzucht zu

    gewähren,

f) mit ausländischen Flugtipplersportlern und Vereinen Verbindung aufzunehmen und

    zusammen zu arbeiten

g) den Flugtippler als Dauerflugtaube zu erhalten, sein Leistungsvermögen zu

     verbessern,

h) eine Verhinderung jeglicher Aufstellung einer Musterbeschreibung (Standard),

     sowie entschiedene Ablehnung zu wesensfremden Ausstellungszwecken.

Der Verein ist selbstständig; er verfolgt nicht wirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Satzungszweck ist insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher und züchterischer Leistungen unserer Mitglieder.

 

§ 3 - Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft in der DFU setzt sich aus Flugtipplersportler in der Bundesrepublik Deutschland zusammen, die in den Gruppen "Nord", "Mitte" und "Süd" zusammengefasst sind. Die Gruppe "Nord" umfasst die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin und Sachsen-Anhalt, die Gruppe "Mitte" die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland und die Gruppe "Süd" die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayer, Thüringen und Sachsen. 

Die Mitglieder werden in Alt- und Jungzüchter unterschieden. Jugendliche führt die DFU bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Jungzüchter.

Flugtipplerzüchter außerhalb des Wirkungsbereiches der DFU können nur dann ordentliches DFU-Mitglied werden, wenn sie auch Mitglied der Flugtipplervereinigung ihres Landes sind oder sich in ihrem Land noch keine eigene nationale Flugtipplervereinigung befindet. Nur im letztgenannten Fall ist der Bezug von DFU-Fußringen und die Beteiligung an DFU-Wettflügen möglich.

Mitglieder außerhalb des Wirkungsbereiches der BRD werden bei der Deutschen Meisterschaft nicht berücksichtigt

 

§ 4 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es der schriftlichen Beitrittserklärung mit der ausdrücklichen Anerkennung der Satzung und der Wettflugordnung der DFU und der mit einfacher Mehrheit beschlossenen Aufnahme durch die nächstfolgende JHV. Die Mitgliedschaft wird mit dem Tag der Beschlussfassung wirksam. Der Beschluß ist den Mietgliedern zu übersenden. Während dieser Zeit kann man jedoch bereits an allen DFU-Veranstaltungen teilnehmen, sofern nicht Einspruch gegen die Aufnahme innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung im Rundschreiben erhoben worden ist.

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss durch die JHV-Beschluss und Tod. Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen, sind jedoch zur Begleichung offenstehender Zahlungen an die DFU verpflichtet.

Flugtipplerzüchter außerhalb des Wirkungsbereiches der DFU können nur dann ordentliches DFU-Mitglied werden, wenn sie auch Mitglied der Flugtipplervereinigung ihres Landes sind oder sich in ihrem Land noch keine eigene nationale Flugtipplervereinigung befinde. Nur im letztgenannten Fall ist der Bezug von DFU-Fußringen und die Beteiligung an DFU-Wettflügen möglich.

 

§ 5 - Beiträge

 

Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Beitragshöhe wird von der JHV beschlossen. Jungzüchter entrichten nur die Hälfte des Beitrages. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben ansonsten jedoch dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

Der Jahresbetrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres, also zum 1. Oktober, fällig. Der Bezug von DFU-Fußringen und Wettflugprotokollen wird von der Beitragsentrichtung abhängig gemacht.

 

§ 6 - Fußringe

 

Die DFU bringt eigene, zentral registrierte Jahresfußringe heraus, die den nachgezüchteten jungen Flugtipplern anzulegen sind. Die Verkaufspreise setzt die JHV fest.

Die Mitglieder sind verpflichtet, diese DFU-Ringe ausschließlich für ihre eigene Zucht zu verwenden und keinem Nichtmitglied der DFU weiterzugeben. Verstöße gegen diesen Grundsatz werden mit sofortigem Ausschluss geahndet.

 

§ 7 - Wettflugveranstaltungen

 

Die DFU sieht ihre Hauptaufgabe in der Durchführung von Wettflugveranstaltungen, deren Abwicklung in der DFU-Wettflugordnung geregelt wird.

 

§ 8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Den Mitgliedern steht das Recht zu, sich an allen Einrichtungen und Veranstaltungen  der DFU nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu beteiligen. Sie haben das Recht, eine Mitgliederversammlung zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder diese Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Jedes Mitglied hat ferner das Recht, sich in ein Vereinsorgan wählen zu lassen.

Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung und der Wettflugordnung verpflichtet.

 

Die Treuepflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen, die in der Satzung vorgesehenen Mitgliedsbeiträge zu leisten, aber auch die Bereitschaft zur Übernahme von Vereinsämtern sind die Grundlagen für unser Vereinsleben.

 

Mitglieder, die schwerwiegend gegen die Wettflugbestimmungen, die Satzung und die allgemeinen Interessen der DFU verstoßen haben, werden durch JHV-Beschluss aus der DFU ausgeschlossen. Der Beschluss ist den ausgeschlossenen Mitgliedern schriftlich zuzusenden. Einwände gegen den Beschluss können nur im ordentlichen Rechtswege (Klage vor Gericht) geltend gemacht werden.

 

§ 9 - Organe

 

Die Organe der DFU sind die Jahreshauptversammlung (JHV) und der Vorstand.

 

Oberstes Organ der DFU ist die JHV. Ihr steht die Beratung und Beschlussfassung in allen Fragen und Aufgaben der DFU letztlich zu. Zur kontinuierlichen Arbeit bestellt sie den Vorstand. Ausschließlich in der JHV ist zu regeln:

a) Wahl des Vorstandes,

b) Änderung der Satzung und der Wettflugordnung,

c) Festsetzung der Beitragshöhe, Ringgeldpreise usw.,

d) Entgegennahme der Vorstandsjahresberichte,

e) Wahl der Kassenprüfer

f) Entlastung des Vorstandes,

g) Wahl von Ehrenmitgliedern,

h) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

i) Beratung und Beschlussfassung über alle grundsätzlichen DFU-Angelegenheiten,

 

Die DFU führt einmal im Jahr nach Beendigung der Wettflugsaison am jeweils 1. Oktober-Wochenende eine JHV durch. Ort und Termin dieser Versammlung sind wenigstens 30 Tage vorher durch das Vereinsrundschreiben "Rundblick" den Mitgliedern bekanntzugeben.

 

Die Tagesordnung der JHV hat zu enthalten:

a) Bericht des Vorstandes,

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) gegebenenfalls Wahlen,

e) Beschlussfassung über evtl. vorliegende Anträge.

 

Für die JHV gilt:

a) Beschlussfähigkeit liegt bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl

    der Erschienenden vor,

b) Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nicht

    ausdrücklich etwas anderes bestimmt,

c) Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit.  

 

 

§ 10 - Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Die Mitglieder besitzen Stimme und Wählbarkeit.

 

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

Gäste habe kein Stimmrecht.

 

Die Sorgeberechtigen der jugendlichen Mitglieder (unter 18 Jahre) können das Stimmrecht für diese ausüben.

 

§ 11 - Vorstand

 

Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) 1. Vorsitzender,

b) 2. Vorsitzender,

c) Geschäftsführer und Kassenwart,

d) Wettflugleiter,

e) Pressewart und Schriftführer,

f) Internetbeauftragter.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der 2. Vorsitzende, der Wettflugleiter und die Gruppenleiter "Nord"  und "Mitte" werden, um einen Wahlrhythmus zu erreichen, zunächst nur für 1 Jahr gewählt. Diese Personen werden im übrigen in den Jahren mit gerader Endziffer neu gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder in den Jahren mit ungerader Endziffer.  Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann durch den Vorstand ein Mitglied dafür in den Vorstand berufen werden. In der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Neuwahl notwendig.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.  

 

§ 12 - Vertretung

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

a) der 1. Vorsitzende,

b) der 2. Vorsitzende,

c) der Geschäftsführer (Kassenwart).

Zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

 

Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 2.500 € verpflichtet ist, die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen. Dieses soll jedoch nur das Innenverhältnis des Vereins betreffen.

Der Vorstand gemäß Abs. 1 führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und führt die Beschlüsse der JHV aus. Er ist berechtigt, Ordnungen zu erlassen.

Eine Person kann vorübergehend zwei Vorstandsposten bekleiden. Der 1. Vorsitzende kann jedoch nicht gleichzeitig Geschäftsführer (Kassenwart) sein.

 

 

§ 13 - Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören oder vor zwei Jahren dem Vorstand angehört haben. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen. Dem Vorstand ist darüber schriftlich zu berichten.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte und wirtschaftlicher Amtsführung die Entlastung des Geschäftsführer - Kassenwart - und des gesamten Vorstandes.

 

§ 14 - Ehrungen

 

Mitglieder erhalten nach 10 Jahren Mitgliedschaft des Vereins die Vereinsehrennadel in Silber und nach 15 Jahren in Gold.

Auf Vorschlag des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung über die Ehrenmitgliedschaft.

Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mietglieder. Sie haben  aber keine Beiträge zu entrichten. 

Sonstige Ehrungen beschließt der Vorstand gem. § 11 Abs. 1 der Satzung.

 

§ 15 - Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand nach § 11 Abs. 1 dieser Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. Darüber hinaus kann der Vorstand nach § 11 Abs. 1 dieser Satzung weitere Ordnungen erlassen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 16 - Auflösung

 

Die evtl. beabsichtigte Auflösung der DFU muss unter Darlegung der Gründe sämtlichen Mitgliedern durch Rundschreiben bekannt gemacht werden.

Die JHV kann die Auflösung der DFU erst beschließen, wenn der Verein aus nicht mehr als 2 Mitgliedern besteht oder wenn alle Mitglieder die Auflösung einstimmig beschließen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Kinder-Krebs-Hilfe, Deutschland,  zu.

 

Bad Rothenfelde, den 04. 10. 2015

 

 

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Hans Erwig                                                                   

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Sami Shaqiri

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Ilir Ukay

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Mario Geppert

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Imer Saipi