Wettflugordnung


Wettflugordnung der DFU

 

Änderungsstand 04.10.2015 ( Änderungen sind gelb hinterlegt )

Allgemeines

§ 1
An den Wettflügen im Dauerfliegen können nur Mitglieder der DFU, die ihren finanziellen  Verpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr nachgekommen sind, mit Flugtipplern
konkurrieren, die geschlossene DFU-Fußringe tragen. Die DFU erkennt Fußringe anderer ausländischer Flugtipplervereinigungen an.

§ 2

Mit mindestens drei und höchstens zwanzig Flugtipplern kann am Wettfliegen teilgenommen werden.

§ 3
Der Flugstich muss pünktlich zur offiziellen Auflaßzeit in Anwesenheit des Schiedsrichters geschlossen gestartet werden. Maßgebend ist die Radiozeit. Eine Verzögerung des Auflasses um höchstens 60 Minuten ist nur dann gestattet, wenn es die Lichtverhältnisse infolge des späteren Sonnenaufgangs erforderlich machen. Der Wettflugteilnehmer muss während des gesamten Wettflugs anwesend sein.                                                                              



§ 4
Der Gewinner des Flugwettbewerbes ist der Flugstich mit der längsten Flugzeit, wenn nicht wegen Verstoßes gegen diese Wettkampfordnung eine Disqualifikation vorgenommen
werden musste.

§ 5

Das offizielle Wettflugprogramm wird im voraus von der JHV der DFU festgesetzt und den Mitgliedern durch Rundschreiben oder durch die Fachpresse mitgeteilt.

§ 6
Die Beteiligung am Wettfliegen muss dem Wettflugleiter mindestens 1 Woche vor dem angesetzten Wettflugtermin schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

Startgeld

§ 7
Das Startgeld beträgt für jeden Flug 1,- € Es ist auf das Bankkonto der DFU einzuzahlen. Es ist zu empfehlen alle sieben Wettflugprotokolle insgesamt anzufordern (Portoersparnis).

§ 8
Das Startgeld wird bei eventueller Disqualifikation oder Nichtstarten nicht zurückerstattet.
Die Wettflugprotokolle verlieren mit Ablauf des Jahres ihre Gültigkeit.


§ 9
1. Flug Alttiere
2. Flug Alttiere
Heinz-Kaupschäfer-Cup
3. Flug Alttiere

4. Flug Jungtiere
5. Flug Jungtiere
6. Flug Jungtiere


Der 6. Flug Jungtiere ist für Mitglieder, deren Flugstiche im Flugjahr keine 10 Stunden geflogen haben, jedoch offen für alle Mitglieder, da auch dieser Flug zur Jungtiermeisterschaft gezählt weden kann.

 

 

Meisterschaften und Rekordflüge

Alttiermeister:
Die zwei besten Flüge der Alttiere werden hierfür gewertet.

Jungtiermeister:
Auch hierfür werden die zwei besten Flüge gewertet.

Deutsche Meisterschaft:
Hierfür zählen die Flüge 1 bis 6 und der Kaupschäfer-Cup-Flug.

 

Rekordflüge

Werden nur anerkannt, wenn ein Schiedsrichter anwesend war, der DFU Mitglied ist.           

 

§ 10
Alle Begebenheiten, die diese Wettflugordnung nicht regeln, werden durch Vorstandsbeschluß
erledigt, wogegen keine Berufung möglich ist.

 

 

Schiedsrichter und seine Aufgaben

§ 11
Als Schiedsrichter auf den Wettflügen der DFU kann jede nichtverwandte oder verschwägerte Person im Alter von mindestens 16 Jahren als Schiedsrichter fungieren.

Personen welche in eheähnlichen Verhältnissen mit dem Wettflugteilnehmer leben , dürfen nicht als Schiedsrichter fungieren.  Es sollen nach Möglichkeit Mitglieder oder Taubenzüchter zu diesem Amt herangezogen werden. Der Wettflugteilnehmer hat den Schiedsrichter selbst zu bestimmen. Flüge ohne Schiedsrichter werden nur Klubintern anerkannt, aber bei den Meisterschaften nicht berücksichtigt und nur mit Diplomen bedacht. Bei internationalen Welt- oder Rekordflügen muss ein Schiedsrichter welcher Mitglied der DFU ist anwesend sein. Ohne DFU Schiedsrichter werden diese Flüge international nicht anerkannt.

§ 12

Die DFU hat das Recht, Schiedsrichter und Kontrolleure zu den Wettflugteilnehmern zwecks Überprüfung des ordnungsgemäßen Flugablaufs zu entsenden. Sie erhalten von der DFU entsprechende Vollmachten. Mitglieder bedürfen keines Ausweises. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich als Schiedsrichter eines Wettflugteilnehmers, mindestens eine Woche vor dem Flugtag, anzubieten, der ihm seinen Flugtag rechtzeitig und verbindlich mitzuteilen hat, auch wenn er schon einen Schiedsrichter verpflichtet hat. Sollte ein Wettflugteilnehmen den freiwilligen und kostenlosen Schiedsrichter verweigern, so wird sein Flug disqualifiziert.

§ 13
Der Schiedsrichter muss vor dem Auflass der Tauben im Flugprotokoll Geschlecht, Farbe und Ringnummer mit Ringzeichen der am Flug beteiligten Flugtippler eintragen.

§ 14
Der Schiedsrichter verpflichtet sich, den ordnungsgemäßen Ablauf des Wettfluges bis zum Ende zu überwachen. Für eine notwendig werdende kurzfristige Abwesenheit hat er die Kontrolle einem Ersatzschiedsrichter zu übergeben.
Der Wettflug ist beendet:

1. mit dem Anfliegen des ersten Tieres aus dem Flugstich;
2. mit der Anwendung der Möglichkeit des Droppens (Locktaube);
3. mit einer erfolgten Disqualifikation.

 

Im Fall 1 hat der Schiedsrichter beim Anfliegen des ersten Tieres aus dem Stich die Zeit zu nehmen.

Im Fall 2 hat der Wettflugteilnehmer, falls er den Flug durch Droppen beenden will, dies dem Schiedrichter mitzuteilen. Der Schiedsrichter hat in dem Augenblick die Zeit zu nehmen, sobald vomWettflugteilnehmer Locktauben (Dropper) herausgesetzt werden, Licht angezündet, geflötet, gerufen wird usw., sowie jedes andere Mittel angewendet wird, um die fliegenden Tauben zum Anfallen zu bewegen. Flugtippler dürfen nicht als Locktauben verwendet werden.

Im Fall 3 gilt der Wettflug ohne Wertung als beendet.
Der Schiedsrichter muss darüber im Protokoll genaue Angaben machen.


§ 15
Nach Beendigung des Wettfluges hat der Schiedsrichter die am Flug beteiligten Tauben auf Ringnummern usw. zu kontrollieren. Ein kurzer Bericht ist in das Flugprotokoll einzutragen.
Eine etwaige Disqualifikation muß er dem Wettflugteilnehmer spätestens vor Verlassen seiner Wohnung mitteilen.


§ 16
Der Schiedsrichter hat die Eintragungen im Wettflugprotokoll nach besten Wissen und Gewissen vorzunehmen und das vollständig ausgefüllte Protokoll sofort oder spätestens am folgenden Tag auf die Post zu geben.

 

 

Disqualifikation

Verstoßen die am Wettflug teilnehmenden Flugtippler gegen die nachfolgenden Flugsatzungen, so hat der Schiedsrichter den Flugstich zu disqualifizieren und eine erläuternde Eintragung darüber im Flugprotokoll vorzunehmen.

§ 17

Tiere aus dem Flugstich, die zu Beginn, nach Beendigung oder während des Wettfluges auf einen Abstand von mehr als 65 Metern im Umkreis mit dem Heimatschlag als Mittelpunkt anfliegen, sind zu disqualifizieren.

§ 18

Beim Start nicht auffliegende Tauben, die sich jedoch noch in der 65-m-Grenze befinden, können innerhalb von 5 Minuten vom Wettflugteilnehmer ans Fliegen gebracht werden. Mißlingt dieser Versuch, so ist zu disqualifizieren.

§ 19

Alle am Wettflug beteiligten Flugtippler muß der Schiedsrichter mindestens jede Stunde einmal sichten. Nur bei Beginn des Wettfluges dürfen die Tauben 2 Stunden außer Sicht sein. Andernfalls ist zu disqualifizieren.

§ 20

Fliegen die Tiere geschlossen in die Dunkelheit, verlieren dann den Kontakt zueinander und fliegen einzeln weiter, so hat der Teilnehmer von dem Augenblick an die Tiere allesamt zu droppen und der Schiedsrichter sofort die Zeit zu nehmen. Es wird nun eine Stunde
zugestanden, sämtliche am Flug beteiligten Tippler zum Anfallen an den Heimatschlag zu bewegen. Mißlingt dies, so ist zu disqualifizieren.

§ 21

Falls der Schiedsrichter zur offiziellen Auflaßzeit nicht anwesend ist, steht dem Wettflugteilnehmer das Recht zu, die Tauben noch innerhalb 1 Stunde danach zu starten.

§ 22
Jeder Teilnehmer, der von seinen Flugtipplern bewußt oder unglücklicherweise mehr freigelassen hat als den Flugstich, wird disqualifiziert.


§ 23
Jede absichtliche Einwirkung auf die fliegenden Tauben, die ihren Flug begünstigt, zieht eine Disqualifikation nach sich.


§ 24

Eine Disqualifikation wird nachträglich von der Wettkampfleitung ausgesprochen, wenn das Flugprotokoll nicht ordnungsgemäß und vollständig oder nicht spätestens am folgenden Tag nach dem Wettflug (Datum des Poststempels) auf die Post gegeben worden ist.